Ein Auftraggeber muss es nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für den vereinbarten Zweck nicht gedachten Baumaterials die erhöhte Gefahr von Schäden einhergeht. Es reicht deshalb für die Annahme eines Mangels bereits die Ungewissheit über Gebrauchsrisiken aus.
Dies bestätigt das OLG Schleswig in einem aktuellen Urteil erneut und somit auch die ständige Rechtsprechung zum Mangelbegriff bei Bauverträgen.
Im konkreten Fall hat der Unternehmer für den Auftraggeber ein Metalldach aus Aluminium errichtet und dabei nach Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen unter dem Aluminiumdach eine fachlich ungeeignete Membran verbaut. Tatsächliche Schäden am Unterdach durch Feuchtigkeit waren allerdings bisher nicht eingetreten. Wie das Gericht festgestellt hat, liegt der Mangel in diesem Fall bereits in der nicht fachgerechten Ausführung der Membran, auf einen möglichen Schaden kommt es nicht an.
Allenfalls für die Frage, ob eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist, ist es von Bedeutung, ob die objektive Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch zu einem Schaden führen kann. Erst wenn feststeht, dass ein solcher Schaden definitiv nicht eintreten wird, wäre eine Mängelbeseitigung möglicherweise unverhältnismäßig.