Das Hinweisblatt „Praxis Recht“ des ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerkes) gibt wichtige Ratschläge, wie Sie das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften praxisgerecht umsetzen können. Derzeit gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2024.
Ab 1. Juli 2024 gilt für betroffene Handwerksbetriebe (insbesondere Zimmerer, Maurer, Betonbauer und Stuckateure) folgende Rechtslage:
- Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für eigene Arbeiten ist nach wie vor gestattet.
- Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für eigene Arbeiten und die Überlassung an andere Gewerke ist nach wie vor gestattet.
- Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nur für Dritte (ohne eigene Arbeiten) ist, anders als bislang, nur nach Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§7a HwO) oder einer Ausnahmebewilligung (§8 HwO) zulässig.
Für den Fall, dass Baubetriebe nach dem 1. Juli 2024 Arbeits- und Schutzgerüsten nur für Dritte (ohne eigene Arbeiten) aufstellen wollen, müssen Sie vorher eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen. Hierfür empfiehlt der ZDH vorab Kontakt zur zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen, um den Antrag entsprechend zielgerichtet mit den benötigten Unterlagen stellen zu können und einen konkreten Text zur Antragsstellung im Einzelfall mit der jeweiligen Handwerkskammer abzustimmen. Denn unter gewissen Voraussetzungen (u.a. der Nachweis von Praxiskenntnissen und Fertigkeiten) zum Stichtag 30. Juni 2024 ist ein Verfahren ohne Sachkundeprüfung möglich.
Die Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 01. Juli 2024 finden Sie hier.