Klarheit bei der Abrechnung von Gerüstbauleistungen durch die ATV DIN-18451:2023-09

Die Neufassung der DIN 18451 (Stand Oktober 2023) zielt darauf ab, die Abrechnung von Gerüstbauleistungen übersichtlicher und nachvollziehbarer zu machen, auch um Konfliktpotenzial zu minimieren.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  1. Für die Leistungsermittlung gibt es nun einheitliche Bezugspunkte für alle Gerüstbauarten. Das heißt, es werden sowohl für Arbeits- als auch für Schutzgerüste die Maße an den Außenseiten der Gerüste als Grundlage für die Leistungsermittlung verwendet. Das Außenmaß ergibt sich aus dem vorgegebenen Wandabstand (Abstand zwischen Bauwerk und Gerüstbelag) und der Breitenklasse des Gerüsts. Damit dürfte der Streitfrage, ob es sich um ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder gar eine Kombination aus beiden handelt, im Regelfall ein Ende gesetzt sein. Denn in der Norm wird nun, bezogen auf die Abrechnung, nicht länger zwischen Arbeits- und Schutzgerüsten unterschieden. Für die Ermittlung des Höhenmaßes ist festgelegt, dass die Höhe von der Standfläche des Gerüstes bis zur obersten Belagfläche plus 2 Meter, gerechnet wird. Ausnahmen für diese Berechnung des Höhenmaßes gibt es nur für Traggerüste und Auflagergerüste für Wetterschutzdächer.
  2. Anders als in den bisherigen Fassungen ist seit 2023 keine vierwöchige Grundeinsatzzeit mehr vorgesehen. Die Gerüstbauleistung wird jetzt klar in die einzelnen Bereiche, also Montage (Auf-, Um- und Abbau) und Gebrauchsüberlassung unterteilt und entsprechend separat abgerechnet.
  3. Die aktuelle ATV DIN 18451 bietet eine klare Gliederung, in der das Grundgerüst mit seinen Bauarten (z.B. Fassadengerüste, Raumgerüste, Hängegerüste, Hänge- und Kletterbühnen, Traggerüste sowie Wetterschutzdächer) getrennt von den zusätzlich benötigten Ergänzungsbauteilen abgerechnet wird.

Ergänzend wurde konkretisiert, welche Angaben in einem Leistungsverzeichnis geschuldet sind. Dies sind Angaben zur Baustelle wie die Untergrundbeschaffenheit der Standfläche, Angaben zu Transportwegen für das Aufstellen des Gerüsts und Angaben zu Verankerungsmöglichkeiten.

Die Regelungen zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen schaffen Klarheit, wenn es um die Prüfung, Wartung und Instandhaltung des Gerüstes hinsichtlich des technischen Verschleißes geht.

Es sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die ATV DIN 18451 kein Gesetz oder Rechtsverordnung ist. Sie ist Bestandteil der VOB/C. Sie wird ausschließlich bei öffentlichen Vergaben nach der VOB/A automatisch Vertragsbestandteil. In allen anderen Fällen wird sie nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Genauere Erläuterungen dazu finden Sie unter: https://www.geruestbauhandwerk.de/aktuelles/die-neue-atv-din-18451-hinweise-fuer-die-praxis/

Interessant sind die Neuerung der ATV DIN 18451 auch für Zimmereien die Gerüste im Rahmen des §5 HwO sowohl für Ihre eigenen Leistungen als auch zur Überlassung aufstellen. Der Fall, dass Zimmereien eine Ausübungsberechtigung nach §7a HWO haben und Gerüstbauleistungen für Dritte anbieten ohne das Gerüst selbst zu verwenden, ist sicherlich selten. Die neuen Regelungen, seit Juli 2024, dazu können Sie in unserem Newsletter Juli 2024 noch einmal nachlesen.

 

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