Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Zimmerer, und andere Gewerke, nur noch zur Ermöglichung Ihres eigenen Gewerkes Gerüst bauen. Wer Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten und erbringen möchte, muss grundsätzlich mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Eine Ausnahme ist das Überlassen des aufgebauten Gerüsts zur Nutzung durch Dritte im Rahmen des §5 der HwO. Siehe auch in der Abbildung Fallgruppe 1 und 2.
Der Bau von Gerüsten ausschließlich für Dritte, siehe Fallgruppe 3 ist über den §7a der HwO unter bestimmten Bedingungen auch möglich, siehe weiter unten.
Gerüstbau Handwerksordnung ab 1. Juli 2024
Überblick
Ausübung des Gerüstbauerhandwerk im Rahmen des §5 HwO
Generell dürfen zulassungspflichte Handwerke, wenn sie mit dem Leistungsangebot Ihres Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen, Gerüstbauleistungen erbringen. Es darf hierfür nicht geworben werden,die Teilnahme an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist nicht möglich . Uund die Gerüstbauleistungen dürfen nur max. 20 % des Auftragsvolumens ausmachen. Siehe in der Abbildung Fallgruppe 1 und 2.
Ausübungsberechtigung nach §7a HWO
Ein Eintrag in die Handwerksrolle (siehe Fallgruppe 3 in der Abbildung) ist weiterhin durch den §7a der Handwerksrolle mit Einschränkungen möglich „das Aufstellen von Stand- und Fahrgerüsten (Fassadengerüsten) ohne Gerüstsonderkonstruktionen wie Hängegerüste, Gerüste im Industriegerüstbau und insbesondere ohne Traggerüste“. Ab dem 1 Juli ist der Eintrag in die Handwerksrolle auf Basis einer Einzelfallprüfung des Sachkundewissen weiterhin möglich.
Eine weitere Möglichkeit seine Sachkunde nachzuweisen ist eine theoretischen Prüfung, mit einer Arbeitsprobe und einem Fachgespräch, bei der Handwerkskammer.
Es ist auf jeden Fall empfehlenswert vor der Antragstellung Kontakt zu der zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen, auch um den Antrag zielgerichtet stellen zu können.
Hier können Sie sich weiter informieren:
Z.B. in der unter den angegebenen Link downloadbaren Broschüre: „Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024“ aus der Reihe Praxis Recht“ die auf folgender Website downloadbar ist.