Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Zimmerer und andere Gewerke, nur noch zur Ermöglichung Ihres eigenen Gewerkes Gerüst bauen. Wer Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten und erbringen möchte, muss grundsätzlich mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Eine Ausnahme ist das Überlassen des aufgebauten Gerüsts zur Nutzung durch Dritte im Rahmen des §5 der HwO. Siehe auch in der Abbildung Fallgruppe 1 und 2.
Der Bau von Gerüsten ausschließlich für Dritte, siehe Fallgruppe 3, ist unter bestimmten Bedingungen über §7a der HwO möglich, siehe unten.
Gerüstbau Handwerksordnung ab 1. Juli 2024
Überblick

Abb.: Aus der Reihe „Praxis Recht“ „Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024“ Publikation des Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.
Ausübung des Gerüstbauerhandwerks im Rahmen des §5 HwO
Generell dürfen zulassungspflichte Handwerke, wenn sie mit dem Leistungsangebot Ihres Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen, Gerüstbauleistungen erbringen. Es darf hierfür nicht geworben werden, die Teilnahme an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist nicht möglich. Und die Gerüstbauleistungen dürfen nur max. 20% des Auftragsvolumens ausmachen. Siehe Abbildung Fallgruppe 1 und 2.
Ausübungsberechtigung nach §7a HWO
Ein Eintrag in die Handwerksrolle (siehe Fallgruppe 3 in der Abbildung) ist weiterhin durch den §7a der Handwerksrolle: „Das Aufstellen von Stand- und Fahrgerüsten (Fassadengerüsten) ohne Gerüstsonderkonstruktionen wie Hängegerüste, Gerüste im Industriegerüstbau und insbesondere ohne Traggerüste“ mit Einschränkungen möglich. Dies ist ab dem 1. Juli auf Basis einer Einzelfallprüfung umsetzbar.
Eine weitere Möglichkeit seine Sachkunde nachzuweisen ist, eine theoretischen Prüfung mit einer Arbeitsprobe und einem Fachgespräch bei der Handwerkskammer.
Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, vor der Antragstellung Kontakt zu der zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen, auch um den Antrag zielgerichtet stellen zu können.
Auf der Seite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) kann die Broschüre „Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024“ heruntergeladen werden.