Neue EnEV 2014: Was gilt für oberste Geschossdecken?

Neue EnEV 2014: Was gilt für oberste Geschossdecken?

Eine Pflicht zum energetischen Nachrüsten von obersten Geschossdecken zwischen beheizten Räumen und unbeheizten Dachräumen definiert die EnEV in ihrem § 10 Absatz (3) bis (5). Bisher galt die Regelung für „bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken“. Die Begehbarkeit taucht als Kriterium in der neuen EnEV nicht mehr auf, die Zugänglichkeit dagegen schon, und der schwammige Begriff „ungedämmt“ ist nun präziser definiert: „nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllend“. Die diese Mindestanforderungen nicht erfüllenden obersten Geschossdecken müssen so wärmegedämmt werden, dass sie einen U-Wert von 0,24 W/(m²K) oder besser aufweisen.

Neues Kriterium: Mindestwärmeschutz erreicht?
Durch Bezug auf den in der DIN 4108-2 definierten Mindestwärmeschutz ist nun bauphysikalisch geklärt, wann eine oberste Geschossdecke als gedämmt und wann als ungedämmt gilt. Zur Erinnerung: Der Mindestwärmeschutz dient nicht zum Energieeinsparen, sondern zum Verhindern von Bauschäden durch Tauwasserbildung. Eine dünne Trittschalldämmung genügt nicht. Die DIN fordert in ihrer Tab. 3 „Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen“ einen Wärmedurchlasswiderstand R von 0,9 m²K/W, was einer äquivalenten Dämmstoffdicke von ca. 4-5 cm bei einer Wärmeleitfähigkeit λ von 0,04 W/(mK) entspricht. Keine Anforderungen an die obersten Geschossdecken stellt die EnEV, wenn die Dachflächen den Mindestwärmeschutz erfüllen. Anders ausgedrückt: Einer von beiden – entweder die oberste Geschossdecke oder die Dachflächen – müssen den Mindestwärmeschutz erfüllen, sonst ist Nachbessern angesagt.

Kein Mindestwärmeschutz: Dicke Wärmedämmung!
Sind die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht erfüllt, dann muss der Eigentümer so wärmedämmen, dass die oberste Geschossdecke nicht nur den Mindestwärmeschutz erfüllt, sondern einen U-Wert von 0,24 W/(m²K) erreicht. Das bedeutet dann: eine äquivalente Dämmdicke von 17 cm bei einem λ-Wert von 0,04 W/(mK). Bei Holzbalkendecken betrachtet die EnEV ihre Anforderungen als erfüllt, wenn die Räume zwischen den Deckenbalken komplett mit einem Dämmstoff ausgefüllt werden, der einen λ-Wert von 0,035 W/(m²K) aufweist. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen und Einblasdämmstoffe gibt es jedoch eine Sonderregelung: Bei denen genügt ein λ-Wert von 0,045 W/(m²K). Anstelle der obersten Geschossdecke kann selbstverständlich auch die Dachfläche gedämmt werden. Für die Dachflächen gelten die gleichen Anforderungen wie für die oberste Geschossdecke.
Die Frage, ob es sinnvoller ist, die Dachflächen oder die oberste Geschossdecke zu dämmen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Mehr Aufwand bedeutet die Dämmung des Dachs, denn dessen Gesamtfläche ist aufgrund der Neigung immer größer als die der Geschossdecke. Falls es aber realistisch ist, dass der Dachraum eines Tages zum beheizten Wohn- oder Arbeitsbereich ausgebaut wird, dann ist es sicher empfehlenswert, gleich die Dachflächen und nicht die oberste Geschossdecke zu dämmen.

Neue Frist für Nachrüstung: bis Ende 2015
Bisher galt die Nachrüstpflicht „seit dem 31.12.11“. Aufgrund der schwammigen Formulierung ist im deutschen Gebäudebestand kaum etwas passiert. Deshalb setzt die EnEV nun eine neue Frist – sinnigerweise mit einem Enddatum, bis zu dem ihre Anforderungen erfüllt sein müssen: bis zum 31.12.15. Allerdings ist in § 4 Absatz (4) gleich wieder eine Ausnahme definiert: Wenn bei Ein- und Zweifamilienhäusern der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.02 – dem Tage des Inkrafttretens der EnEV 2002 – selbst bewohnt hat, dann gilt die Nachrüstpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel und mit einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang.
Und der Absatz (5) betont nochmals ausdrücklich das im Energieeinspargesetz (EnEG) definierten Wirtschaftlichkeitsgebot: Wenn sich der Aufwand der Nachrüstung „nicht innerhalb angemessener Frist“ – im Bauwesen sind das üblicherweise 30 Jahre – erwirtschaften lässt, dann sind sie auch nicht auszuführen. Das hört sich vernünftig an, aber ob sich eine Energieeinsparmaßnahme langfristig rechnet, hängt letztlich von einer großen Unbekannten ab: der Energiepreis-Entwicklung. Wer kann die für 30 Jahre vorhersagen?

Aktuelle Infos zur EnEV
www.enev-online.de

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