Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt 2024 in Kraft

Die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie der Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthalten. Die frühere EnEV, das EnEG und das EEWärmeG wurden mit dem GEG zusammengeführt.

Die geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden mit dem GEG 2024 vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das Energieeinsparrecht integriert.

Neben den im Wesentlichen unveränderten Gebäudeenergieeffizienzanforderungen sieht es u.a. vor, dass bis zum Jahr 2045 der Heizwärmebedarf zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt wird.

Das GEG ermöglicht dafür einige Erfüllungsoptionen. Als technologieoffene Optionen sollen der Anschluss an ein Wärmenetz, der Betrieb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe, oder die Stromdirektheizung gelten. Um den Gebäudeenergiebedarf zu decken, können Solarthermieanlagen genutzt werden, die jedoch mit Systemen auf Basis erneuerbarer Energien zu kombinieren sind. Weiterhin können Biomasse-Heizungen und Heizungen auf Basis von blauen bzw. grünen Wasserstoff genutzt werden.

Detailliert finden Sie die Erfüllungsoptionen in §§ 71b bis 71h. Alle Optionen sind sowohl im Neubau und in Bestandsgebäuden nutzbar. Die festgelegte 65%-EE-Pflicht gilt aber zunächst ab dem 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten verpflichtend.

Beratungspflicht

Für eine Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben und die nach dem 1.1.2024 eingebaut wird, muss zuvor eine Beratung durchgeführt werden.

In der Beratung soll unter anderem auf die kommunale Wärmeplanung und die mit der CO2-Preisentwicklung steigenden Betriebskosten der Heizungsanlagen hingewiesen werden. Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die zur Ausstellung von Energieausweisen sowie zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen berechtigt sind. Dazu zählen unter anderem Schornsteinfeger, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechniker, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Experten-Liste eingetragen sind.

Förderung

  • Gefördert werden bis zu 30.000 Euro Kosten für den Heizungstausch bei Einfamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern gibt es eine Staffelung nach Wohneinheiten, die mit 30 Prozent Grundförderung rechnen können.
  • Die Grundförderung soll auch für Nichtwohngebäude anwendbar sein.
  • Antragsberechtigt sind alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren (Energielieferanten)
  • Haushalte mit einem max. Einkommen von 40.000 Euro sollen zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent erhalten.
  • Zudem soll es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent geben, wenn Maßnahmen besonders schnell umgesetzt werden. Insgesamt werden höchstens 70 Prozent gefördert.
  • Gebäudeeffizienz-Maßnahmen sollen weiterhin mit 15 Prozent bezuschusst werden (incl. Sanierungsfahrplan-Bonus in Höhe von 5 Prozent)
  • Investitionskosten bis zu 60.000 Euro, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt
  • Ohne Sanierungsfahrplan bis zu 30.000 Euro für Effizienzmaßnahmen. Dabei kann die Förderung für Effizienzmaßnahmen mit der Förderung für den Heizungstausch kombiniert werden.
  • Ergänzungen der Zuschussförderung durch zinsgünstige Kredite, die Bürgern mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro zur Verfügung stehen.

Das GEG konnte nach monatelangen Debatten inhaltlich verbessert werden. So konnten die geforderte Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung, sowie die technologieoffene Erfüllung in das Gesetz aufgenommen werden.

Trotz der Verbesserungen gibt es weiterhin Anpassungsbedarf. Unter anderem ist die Gebäudeenergieeffizienz zu stärken und eine Förderlandschaft zu schaffen, die den Bauherren und Investoren Planungssicherheit schafft und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen befördert.

Zudem müssen Holzreste weiterhin umfassend von holzverarbeitenden Betrieben energetisch genutzt werden können.

Die nächste Überarbeitung des GEG steht voraussichtlich schon im nächsten Jahr an – wir halten Sie auf dem Laufenden.

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