EnEV: Keine Verschärfungen bei Bestandssanierung
Die Anforderung der EnEV an den Ht‘-Wert ist bei Sanierungen nicht besonders hoch. Bezogen auf den Ht‘-Wert des Referenzgebäudes wäre er dessen 1,75-Faches. Doch dieser Bezug ist irrelevant. Maßgeblich sind allein die pauschalen Ht‘-Werte aus Anlage 1 Tabelle 2. Bei der Totalsanierung von Gebäuden errechnet sich der zulässige Transmissionswärmeverlust Ht‘ durch die Multiplikation der pauschalen Ht‘-Werte (siehe Tabelle) mit dem Faktor 1,40.
Diese Tabelle definiert die zulässigen Ht‘-Werte für fünf verschiedene Gebäudetypen. Sie betragen zwischen 0,40 und 0,65 W/m2K – für Neubauten. Für Sanierungen sind diese Tabellenwerte alle noch mit dem Faktor 1,40 zu multiplizieren. Sie betragen dann zwischen 0,56 und 0,91 W/m2K. Dass die für Sanierungen maßgeblichen Werte nicht in einer separaten Tabelle aufgeführt sind, ist irritierend und liegt wohl an der „gewachsenen Struktur“ der EnEV. Seit 01.01.2016 ist dies erst recht grotesk, weil die für Neubauten definierten Tabellenwerte für Neubauten gar nicht mehr maßgebend sind. Sie gelten zwar noch, maßgebend ist aber der zugleich geltende Ht‘-Wert des Referenzgebäudes, denn der ist im Durchschnitt um rund 20 % strenger.
Um die Anforderungen der EnEV und der KfW an den Ht‘-Wert besser vergleichen zu können, kann man die tatsächlichen Anforderungen „umrechnen“: Dass die Ht‘-Werte des Referenzgebäudes und rund 20 % bzw. den Faktor 0,80 strenger sind als die Werte der Tabelle, bedeutet umgekehrt, dass die Werte der Tabelle um den Faktor 1 / 0,80 = 1,25 lascher sind. Man muss also den EnEV-Faktor 1,40 für Sanierungen einfach nochmals mit dem Faktor 1,25 multiplizieren und erhält somit den Faktor 1,75. Mit dem ist der Ht‘-Wert des Referenzgebäudes zu multiplizieren.