„EnEV 2016“: Für Anbauten ändert sich nichts
Die recht verwirrende Neuregelung der Anbau-Thematik durch die EnEV 2014 wurde in unserem Newsletter im Juli 2014 schon ausführlich dargestellt: Für den Fall, dass kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, gelten die in Anlage 3 Tabelle 1 für Einzelmaßnahmen definierten U-Werte. Für den Fall, dass ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, gibt es für Nutzflächen, die kleiner als 50 m² sind, eine eklatante Definitionslücke, und für Nutzflächen, die größer als 50 m² sind, gelten die Anforderungen an Neubauten, allerdings ohne die am 1. Januar 2016 in Kraft tretende Verschärfung.
Letzteres bedeutet: Der maximal zulässige Primärenergiebedarf QP wird über das Referenzgebäudeverfahren ausgerechnet, das Ergebnis dann aber nicht mit dem Faktor 0,75 multipliziert.
Wie aber sieht es mit dem Transmissionswärmeverlust H‘T der Gebäudehülle aus? Der wird ja bei Neubauten ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr pauschal über die in Anlage 1 Tabelle 2 definierten Werte begrenzt, sondern ebenfalls über das Referenzgebäude, allerdings ohne Multiplikation mit einem Abminderungsfaktor, was aber trotzdem schon eine Verschärfung um rund 20% darstellt. „Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2“, sagt dazu § 9 Absatz (5). Das bedeutet, es ist ein H’T -Wert von 0,65 W/(m²K) einzuhalten. Es gelten also bis zur nächsten richtigen EnEV-Novelle weiterhin alle Anforderungen der alten EnEV 2009.