Aussetzung des Auslegungserlasses zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung vom 08.12.2015
Wir freuen uns, Ihnen heute einen Erfolg mitteilen zu können.
Durch die koordinierte und massive Lobbyarbeit aller beteiligter Verbände und Organisationen sowohl auf Landes- als auf Bundesebene wurde die Aussetzung des Bundeserlasses vom 08.12.2015 erreicht.
Auf Landesebene wurde der Anwendungserlass vom 08.12.2015 bisher ohnehin nicht umgesetzt.
Somit ist die lückenlose Nachweiskette (Chain of Custody – CoC) des beschafften Holzes inkl. des endverarbeitenden Betriebes nach den PEFC und/oder FSC Kriterien nicht notwendig.
Bis auf Weiteres finden wieder die bisherigen Regelungen für die Beschaffung von Holzprodukten Anwendung. Unternehmen, die Holzprodukte als Bestandteil ihrer Bauleistung verwenden, müssen (nur) die Zertifizierung ihres Holzhändlers nachweisen können. Ebenfalls ist das VHB-Formblatt 248 wieder in der Fassung „Januar 2011“ zu verwenden.
Im Grunde nach geht es um die bisher ungenaue Definition des „endverarbeitenden Betriebes“. Wir arbeiten weiter intensiv daran, damit dauerhaft eine betriebliche Zertifizierung nach PEFC bzw. FSC für den endverarbeitenden Betrieb bei öffentlichen Ausschreibungen entfällt.
Hinweis:
Sollte bei einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers eine entsprechende Zertifizierung des endverarbeitenden Betriebs verlangt werden, sollten Sie dies unverzüglich als unzulässig rügen.