Vom GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz GModG: Was ändert sich

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Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde zum 29. Juli 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt. Die bekannten energetischen Anforderungen ändern sich zunächst kaum. Der Dokumentations- und Beratungsaufwand sowie die Hinweispflichten nehmen jedoch zu.

 Was bleibt beim Alten:

Die bereits aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bekannten U-Werte gelten weiterhin. Für Dachflächen mit Dachdeckung gilt ein maximaler U-Wert von ≤ 0,24 W/(m²·K), bei Dachflächen mit Abdichtung U ≤ 0,20 W/(m²·K). Auch die U-Werte für Außenwände gegen Außenluft U ≤ 0,24 W/(m²·K) oder gegen Erdreich U ≤ 0,3 W/(m²·K) (gilt auch für Decken gegen Erdreich), sowie Fenster UW ≤ 1,3 W/(m²·K) haben sich nicht geändert.

Gleiches gilt für die U-Werte, die bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) bei Sanierungen zugrunde gelegt werden. Für Dachflächen liegt der BEG-EM-Zielwert weiterhin bei U ≤ 0,14 W/(m²·K) und bei Außenwandflächen bei U ≤ 0,20 W/(m²⋅K).

Auch die 10-Prozent-Bagatellgrenze bleibt erhalten: Werden nicht mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe verändert, greifen die energetischen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Die Bewertung eines bestehenden Gebäudes kann auch weiterhin durch den Jahres-Primärenergiebedarf des geänderten Gebäudes erfolgen, wenn dieses den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40% überschreitet.

Was ist wirklich Neu:

Anforderungen an Nichtwohngebäude

Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt Der Schwellenwert liegt ab 2030 beim 3,5-fachen und ab 2033 beim 2,95-fachen des Primärenergiebedarfs des entsprechenden Referenzgebäudes.

Für Zimmerer und Dachdecker ergibt sich eine wichtige Hinweispflicht: Bei Reparatur- oder Sanierungsarbeiten an Dächern oder Wänden entsprechender Nichtwohngebäude ist der Eigentümer auf die ab 2030 geltenden energetischen Anforderungen hinzuweisen.

Einbau von Heizungsanlagen nach dem 29. Juli 2026

Die bisherige GEG-Vorgabe, von einem Einsatz von mindestens 65 % erneuerbaren Energien beim Einbau einer neuen Heizung, entfällt. Künftig gilt grundsätzlich Technologieoffenheit, allerdings müssen bei neu eingebauten Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, die Anteile klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise steigen.

Solardachpflicht

Das GModG führt stufenweise eine bundesweit einheitliche Solardachpflicht ein. Damit wird die neue europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht umgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2027 wird eine Photovoltaikdachpflicht für neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche ab 250 m² sowie für alle neuen öffentlichen Nichtwohngebäude eingeführt.

Ab 2028 auf allen bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 2.000 m², ab 2029 > 750 m² und ab 2031 > 250 m².

Ab 2028 gilt die Pflicht auch für bestehende Nichtwohngebäude ab 500 m² Nutzfläche, wenn größere Renovierungen am Dach vorgenommen werden.

Ab Januar 2030 gilt die Solardachpflicht schließlich für alle neuen Wohngebäude und auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäude grenzen.

Das Gesetz sieht keine Solarpflicht für bestehende Wohngebäude vor. Zudem gibt es Ausnahmen und Härtefallklauseln. Die Pflicht entfällt, wenn die Installation technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

 Was sollte bedacht werden?

Flachdachabdichtungen

Die Bezeichnung einer Abdichtungsbahn als „Regenerationsbahn“ oder „Sanierungsbeschichtung“ ändert nichts an den technischen Eigenschaften der verwendeten Bahn. Übernimmt eine neue Dachabdichtung – unabhängig von den vorhandenen Abdichtungslagen – die vollflächig wasserdichte Funktion, kann diese eigenständig abdichtende Schicht eine energetische Sanierung auslösen. Dies betrifft Abdichtungen aus hochpolymeren Kunststoffen und Elastomeren ebenso wie entsprechende Bitumenbahnen, die ihre abdichtende Funktion ohne die darunterliegenden Bitumenbahnen erfüllen können.

Nur bei der Regeneration einer bestehenden Bitumenabdichtung, durch eine neue Oberlagsbahn, wird die Sanierung nicht ausgelöst. Auch in diesem Fall ist eine sorgfältige Dokumentation der zuvor vorhandenen Abdichtungsbahnen wichtig.

 Bestand und Bauteilaufbau dokumentieren

Grundsätzlich sollten vor Beginn einer Sanierung der Bestand, das Baujahr, der vorhandene Dach- und oder Wandaufbauten und die geplanten Leistungen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Besonders wichtig ist dies bei Dach- oder Wandflächen, die nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder saniert wurden. Wenn diese unter Einhaltung der damals geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet oder saniert wurden, entfällt die Pflicht zur zusätzlichen Nachdämmung.

Bei energetischen Sanierungen, bei denen die erforderlichen Dämmstoffdicken aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden können, ist die technisch maximale Dämmstoffdicke einzubauen. Dabei muss die entsprechende Einschränkung nachvollziehbar dokumentiert werden. Alte Rechnungen, Pläne, Baubeschreibungen oder Sanierungsnachweise können dabei von großer Bedeutung sein. Sie helfen, den vorhandenen Bestand und bereits durchgeführte Maßnahmen später nachvollziehbar zu belegen.

Und wer trägt die Verantwortung?

Der Eigentümer trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.

Der ausführende Betrieb bleibt jedoch für die Einhaltung der für seine Leistung geltenden Vorschriften sowie für die fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung seiner Arbeiten verantwortlich. Will ein Kunde sich nicht an die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes GModG halten muss der Ausführende Bedenken anmelden und darf die Leistung dem Grunde nach nicht ausführen.

Grundsätzlich werden eine saubere Bestandsaufnahme und Dokumentation künftig immer wichtiger.

Weiterführende Informationen gibt es im Infoportal Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

 

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