Seit der Einführung der Wohnungslüftungsnorm DIN 1946-6 im Mai 2009 muss für Neubauten und (teil-) sanierte Bestandsgebäude ein ausreichender Luftwechsel geplant und nachgewiesen werden. Neben Architekten sind auch ausführende Handwerker in der Pflicht, besonders wenn kein Planer involviert ist.
Neben der DIN 1946-6 fordern auch andere Regelwerke (u.a. Energieeinsparverordnung – EnEV, DIN 4108-2) eine dichte Gebäudehülle und gleichzeitig die Sicherstellung eines Mindestluftwechsels.
Damit ergibt sich scheinbar ein Widerspruch.
Lange blieb offen, wie diese Mindestlüftung erfolgen muss: manuell durch den Nutzer oder durch eine Lüftungsanlage?
Die Erstellung eines Lüftungskonzeptes ist für Neubauten grundsätzlich Pflicht. Aber auch bei Sanierungen besteht ab einem bestimmten Umfang die Pflicht konzeptionell festzulegen, wie der hygienisch- und feuchteschutztechnisch notwendige Luftaustausch erfolgt.
Die DIN 1946-6 schließt diese Lücke und konkretisiert, für welche Lüftungsmaßnahmen der Nutzer herangezogen werden kann und – viel wichtiger – für welche nicht.
Der Sachverständige Hans Westfeld, Experte auf diesem Gebiet, kommt in den hohen Norden und vermittelt sein Fachwissen.
Zusammen mit einem Industriepartner wird im Praxisteil die Anlagentechnik vorgestellt und an einem 1:1-Modell selbst erstellt.
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