Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und vereinfacht werden. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen.
Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden damit umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten fort.
Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden zu erreichen, einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten beachtet.
Das sind die wesentlichsten Neuerungen:
- Niedrigstenergiegebäude
- Definition gemäß EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten hinterlegt.
- Die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen an Neubauten, also KfW-Effizienzhaus 55 oder besser.
- Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
- Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
- Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs bei Nichtwohngebäuden beiträgt.
- Konventionelle Anlagentechnik:
- Aktualisierung der Nachrüstpflichten bei Heizkesseln, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen.
- Ab 2026 Verbot des Einbaus von Heizkesseln mit Öl oder Kohle als Brennstoff (mit zahlreichen Ausnahmen).
- Treibhausgasemissionen:
- Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG.
- Energieausweis (Beispiele):
- Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial.
- Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen.
- Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d.h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
- Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie oder Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses.
- Ab 2024 ist für den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs ausschließlich die DIN V 18599:2018-09 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann alternativ auch DIN V 4108-6 in Verbindung mit der DIN V 4701-10 angewendet werden.
- Innovationsklausel:
- Die Innovationsklausel (§103) ermöglicht die Anwendung eines alternativen Systems, bei dem die gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf der Basis von CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums nachgewiesen wird..