Die Bundesregierung hat am 17.10.2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) die Neufassung der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht. Eine Übergangsfrist wurde nicht vereinbart, so dass die TRGS 519:2019 anzuwenden ist.
Wenn ein bestehendes Gebäude vor 1995 erstellt oder saniert wurde, ist das Vorhandensein von Asbest nicht auszuschließen. Daher sollte der Bauherr / Auftraggeber eine Untersuchung auf asbesthaltige Produkte veranlassen. Dann kann eine Asbestsanierung ggf. von vornherein in die Planung und Kalkulation von Bauarbeiten eingezogen werden.
Das dient zum einen der eigenen Gesundheit, zum anderen gibt es Planungssicherheit bei den entstehenden Kosten, die aufgrund der zu ergreifenden Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind.
DENN: ein solides Angebot ist nur dann möglich, wenn das Vorhandensein asbesthaltiger Produkte vor der Angebotskalkulation der Bauleistung bekannt ist bzw. ausgeschlossen werden kann.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten, bei denen asbesthaltige Materialien vorkommen, dürfen nur von einer sachkundigen Verantwortlichen Person (VP) vorgenommen werden. In der Regel ist dies der Unternehmer oder ein Meister mit leitender Funktion im Unternehmen, der einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4c („kleiner Schein“) erworben hat.
Stehen Abbruch- und Sanierungsarbeiten von asbesthaltigen Materialien an, sind diese grundsätzlich spätestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn anzuzeigen. Dabei ist nach objekt- oder unternehmensbezogenen Anzeigen zu unterscheiden, die sich nach Exposition und Arbeitsumfang zu differenzieren.
Betriebe, die Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (PSF) ausführen, müssen diese lediglich in einer unternehmensbezogenen Anzeige nach TRGS Anlage 1.1 der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Damit sind keine baustellenbezogenen (=objektbezogenen) Anzeigen erforderlich.
Weitere Änderungen:
• In der neu hinzugefügten Anlage 9 gibt es nun Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (PSF-Materialen) und anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten. Um die Risikoabschätzung zu vereinfachen, wurden die Arbeiten an PSF in einer Expositions-Risiko-Matrix zusammengefasst. Die Inhalte der Expositions-Risiko-Matrix werden fortlaufend ergänzt. Die TRGS 519 enthält außerdem Beurteilungskriterien zur Risikoabschätzung.
• Eine weitere Änderung der TRGS 519 bezieht sich auf die Qualifikation von aufsichtführenden Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren, die in der neuen Anlage 10 beschrieben ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nun von den Anforderungen an die Sachkunde laut GefStoffV abgewichen werden.
• Anlage 7 zu den Anforderungen an den Einsatz von Industriestaubsaugern und Entsaugern bei ASI-Arbeiten wird zur Anlage 7.1. Zudem wird die Anlage 7.2 eingefügt, die Mindestanforderungen an Luftreiniger definiert, welche bei Arbeiten an PSF eingesetzt werden, um die Faserbelastung im Arbeitsbereich zu reduzieren.
Die Änderungen und Ergänzungen betreffen Arbeiten an PSF sowie anderen bauchemischen Produkten, bei denen es bis 1993 Beimischungen von Asbest gab. Arbeiten in Gebäuden mit solchen asbesthaltigen Baustoffen fallen somit auch unter die Arbeitsschutzmaßnahmen der TRGS 519 Asbest.
Aktuelle Informationen zu Änderungen in der TRGS 519, sowie die aktuelle Fassung der TRGS 519 und der GefStoffV zum Download finden Sie hier.