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Für Mitgliedsunternehmen und Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) bringt das Jahr 2025 einige Neuerungen. Folgende Wichtige haben wir für Sie herausgegriffen.
Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Am 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält einige neue Regelungen, zum Beispiel für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. So führt die neue Gefahrstoffverordnung ein „Ampel-Modell“ ein, mit dessen Hilfe drei Risikobereiche identifiziert werden können: hohes Risiko (rot = Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³), mittleres Risiko (gelb = Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) und geringes Risiko (grün = Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³). Mit Hilfe des „Ampel-Modells“ können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen praxisgerecht risikobezogen festlegen. Die BG BAU hat die wichtigsten Informationen für Unternehmen der Bauwirtschaft zusammengefasst und ihre Angebote zum Thema gebündelt.
Änderungen im Gefahrgutrecht
Das internationale Regelwerk für Gefahrguttransporte auf der Straße ist zum 1. Januar 2025 aktualisiert worden. Unter anderem sind die Regelungen zum Transport von Abfällen, die mit freiem Asbest kontaminiert sind verschärft worden. Diese dürfen nur noch in staubdichten, doppelwandigen Containersäcken transportiert werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Ein solcher Sack muss genauso groß sein wie das jeweilige Ladeabteil, darf maximal sieben Tonnen Abfall enthalten und nach dem Beladen nicht mehr angehoben werden. Das erleichtert den Transport großer Mengen beziehungsweise großer Bruchstücke, da asbesthaltige Abfälle in loser Schüttung nicht transportiert werden dürfen. Mehr zum Regelwerk ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und in weiteren dort verlinkten Dokumenten.
Näheres finden Sie hier im PDF: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kapitel 7, 7.3.3.2.7 Absatz 8 (Seite 90-91) Gefahrengut/adr-aenderungen-2025.pdf