Lüftungsquerschnitte nach ZVDH

Im April 2015 ist eine Überarbeitung des Merkblatts „Wärmeschutz bei Dach und Wand“ des ZVDH erschienen. Dort wurde, wohl auf der Basis der nachweisfreien Konstruktionen aus DIN 4108-3:2014, das Kapitel Lüftungsquerschnitte überarbeitet.
Im Einzelnen geht man auf „Dächer mit einer Dachneigung von 5° und steiler“ und „Dächer mit einer Dachneigung unter 5° und maximal 10 m Sparrenlänge“ ein.

Dächer mit einer Dachneigung von 5° und steiler

Belüftete Luftschichten von Dächern und belüftete Dachdeckungen bei Dachneigungen > 5° sollen folgende Eigenschaften aufweisen:

Die Höhe des freien Lüftungsquerschnitts innerhalb des Dachbereichs hat mindestens 2 cm zu betragen und sich über die ganze Fläche zu erstrecken. Eine punktuelle Unterschreitung ist möglich, der Lüftungsquerschnitt darf jedoch an keiner Stelle weniger als 5 mm betragen. Der freie Lüftungsquerschnitt an den Traufen bzw. an Traufe und Pultdachabschluss muss mindestens 2 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche, mindestens jedoch 200 cm2/m betragen.

Dazu empfiehlt der ZVDH bis 8 m Sparrenlänge eine Konterlattenhöhe von 3 cm, darüber 4 cm und ab 12 m Sparrenlänge eine Konterlattenhöhe von 6 cm. Dieser freie Luftspalt (also z.B. die Konterlattendicke) ist in der Einschränkung durch z. B. Sparren, Lüftungsgitter bis zu maximal 50 % begründet. Bei größeren Einschränkungen muss die Höhe entsprechend angepasst werden. Diese Einschränkung ist insofern interessant, dass zum einen 50 % Einschränkung bei einer Konterlattenhöhe von 3 cm zu einem Lüftungsquerschnitt von nur 150 cm2 führen, und zum anderen bei einem Lüftungsgitter mit Lochanteil von 55 % und einem Konterlattensprungmaß von 80 cm und einer Konterlatte 3/5 cm der Lüftungsquerschnitt bereits nur 155 cm2 beträgt. Bei geringerem Sprungmaß, Lochanteil oder einer breiteren oder doppelten Konterlatte wird die erlaubte Einschränkung evtl. unterschritten. Diese Regelungen gelten nur für Lüftungsgitter mit einem Lochdurchmesser von mindestens 5 mm.

Diese Regelung kann sicher als Argumentationshilfe im Streitfall dienen. Wir empfehlen aber, wenn möglich die in DIN 4108-3 bei den nachweisfreien Konstruktionen vorgeschlagenen 200 cm2 einzuhalten. Hierzu ist bei Verwendung von Lüftungsgitter meist ein mindestens 4 cm hoher Zuluftspalt notwendig.

Dächer mit einer Dachneigung unter 5° und maximal 10 m Sparrenlänge

Bei Dachneigungen < 5° und Sparrenlängen von maximal 10 m (Entfernung von Zu- und Abluftöffnung) müssen belüftete Luftschichten von Dächern mindestens folgende Eigenschaften aufweisen:
– Die Höhe des freien Lüftungsquerschnitts innerhalb des Dachbereichs über der Wärmedämmschicht hat mindestens 2 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche zu betragen, mindestens jedoch 5 cm,
– Die Mindestlüftungsquerschnitte an mindestens zwei gegenüberliegenden Dachrändern haben mindestens 2 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche zu betragen, jedoch nicht weniger als 200 cm2/m.
Bei Sparrenlängen > 10 m können zur Aufrechterhaltung der Belüftungsfunktion besondere Maßnahmen, etwa Einbau von Lüftern notwendig werden. Alternativ haben sich bei Sparrenlängen von 12 bis 15 m die Lüftungsquerschnitte aus DIN 68800-2 bzw. den früheren Klempnerfachregeln bewährt.

Die Luftschicht zur Hinterlüftung von Außenwandbekleidungen muss mindestens eine Dicke von 2 cm aufweisen. Sie darf an einzelnen Stellen bis auf 5 mm reduziert werden. Am oberen und unteren Abschluss der Luftschicht sind Öffnungen von mindestens 50 cm2 je Meter Wandlänge erforderlich, hierbei sind Querschnittseinengungen z. B. durch Lüftungsgitter zu berücksichtigen. Kleinere, aus konstruktiven Gründen nicht hinterlüftete Flächen wie z. B. Fensterbrüstungen und Fensterstürze sind jedoch laut dem Merkblatt zulässig. Lüftungsquerschnitte von Lüftungsgittern o. Ä. müssen berücksichtigt werden. Lüftungsöffnungen dürfen nicht dauerhaft z. B. durch diffusionsoffene Materialien abgedeckt werden.

Hierzu sei aber angemerkt, dass es sich hierbei zum einen um die Planung einer Hinterlüftung handelt. Die Fachregel Außenwandbekleidung von Holzbau Deutschland kennt aber auch belüftete und nicht be- oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen. Zum anderen handelt es sich nicht um Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen, auch hier werden andere übliche Systeme in DIN 68800 „Holzschutz“ und der Fachregel „Außenwandbekleidung“ beschrieben.

Dächer mit Innengefälle oder in enger Bebauung empfiehlt das Merkblatt als unbelüftete Konstruktionen bzw. ohne zusätzliche belüftete Luftschichten zu planen und auszuführen.

An Kehlen von belüfteten Dächern mit nicht belüfteter Dachdeckung oder Abdichtung sind Lüftungsöffnungen im Allgemeinen nicht möglich. Solche Dachkonstruktionen sind daher zweckmäßiger als nicht belüftete Dächer mit belüfteter Luftschicht in der Konterlattenebene auszuführen.

An größeren Durchdringungen wie Lichtkuppeln, Dachaufbauten, Dachflächenfenstern oder an stark gegliederten Dachflächen, bei denen die Belüftungsebene häufig unterbrochen wird, müssen Be- und Entlüftung trotzdem sichergestellt sein. Wenn nicht Konstruktionen ohne belüftete Luftschicht geplant und ausgeführt werden sollen.

Durch Schnee können Lüftungsöffnungen entweder ganz ausfallen bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

 

 

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner