Zur Erinnerung: Das GEG scheiterte 2017 am Koalitionskrach. Es wurde von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht. Es versteht sich als neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk und fasst das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien‐Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen.
Mit dieser Zusammenlegung ist ein erster Schritt in Richtung Vereinfachung des Gebäudeenergierechts gemacht, dem weitere folgen müssen. Allerdings werden trotz dieser Zusammenlegung die Regelungen umfassender als alle drei bisherigen Gesetze zusammen. Die vielen Querverweise im Gesetz machen es schwer handhabbar. Das könnte sich als Hemmnis erweisen, um die Energiewende im Gebäudebereich voranzubringen.
Gleichzeitig wurde auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels beschlossen.
Ausdrücklich begrüßt wird, dass die bisher bestehende Zulassungsbeschränkungen für Handwerksbetriebe bei der Erstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäuden aufgehoben wurden. Zudem sollten handwerkliche Berater ihre Kompetenz auch in den Angeboten der Verbraucherzentrale einbringen dürfen, was bislang nicht der Fall ist.
Was steht sonst noch drin?
Die energetischen Anforderungen sind gleich geblieben – sowohl für Sanierungen als auch für Neubauten. Für die kommenden Jahre gelten gegenüber der 2016er EnEV keine erhöhten Anforderungen an den Mindeststandard.
Ausführende sollten beachten: Bei Neubauten liegt die planerische Ausgestaltung als Niedrigstenergiehaus beim Architekten, nicht beim ausführenden Unternehmen. Auch die im Gesetz formulierten Anforderungen an Referenzgebäude enthalten keine nennenswerten Änderungen. Neu ist, dass erneuerbare Energien künftig nicht mehr am Gebäude erzeugt werden müssen, sondern dass auch eine „gebäudenahe“ Erzeugung möglich ist.
Zusätzlich ist die Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf im neuen GEG verankerte. Der von der Solaranlage erzeugte Strom kann künftig vom zu errechnenden Jahres‐Primärenergiebedarf des Gebäudes in Abzug gebracht werden. Eine weitere Neuerung betrifft den sogenannten „Solardeckel“ oder „52-Gigawatt-Ausbaudeckel“. Ohne die Abschaffung des Deckels wäre die Förderung von Photovoltaikanlagen Ende 2020 ausgelaufen.
Um die Klimaziele zu erreichen, gibt es weitere Instrumente zur Förderung energetischer Maßnahmen. Endkunden haben weiterhin die Möglichkeit, einen KfW‐Investitionszuschuss im Zuge der nachträglichen Dämmung, etwa der obersten Geschossdecke, zu beantragen.
Daneben gibt es seit Anfang 2020 die Möglichkeit, 20 Prozent der eingesetzten Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren als Steuerbonus im Rahmen der Einkommensteuer geltend zu machen – wir berichteten im Januar Newsletter darüber. Die Maximalsumme beträgt 40.000 Euro. Der Steuerbonus kann allerdings nur bei selbst genutztem Wohneigentum geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung gibt es etwa für die Wärmedämmung von Dach und Wänden, für die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie für die Erneuerung einer Heizungsanlage.
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, die CO2-Emissionen im Gebäudebereich erheblich zu reduzieren, um bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Da der Gebäudesektor für 30 % der gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland verantwortlich ist, spielt er für die Erreichung der Klimaschutzziele eine entscheidende Rolle. Ein erheblicher Anteil dieser CO2-Emissionen entsteht dabei bereits bei der Herstellung konventioneller Gebäude und Baustoffe.
Wer Klimaschutz ernst nimmt, unterstützt klimaeffizientes Bauen. Und klimaeffizientes Bauen nutzt den nachwachsenden Baustoff Holz. Denn mit jedem verbauten Kubikmeter Holz wird zirka eine Tonne des klimaschädlichen CO2 für mehrere Jahrzehnte gebunden.
Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 01. Oktober 2020 in Kraft treten.