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Gerade noch rechtzeitig trat am 26.12.2025 die Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) in Kraft.
Im Trilogverfahren zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission wurde zudem eine politische Einigung erzielt: Der Anwendungsbeginn der EUDR wird um ein weiteres Jahr verschoben. Damit müssen größere Unternehmen erst ab dem 30. Dezember 2026 EUDR-konform arbeiten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine zusätzliche Übergangsfrist bis Ende Juni 2027.
Neben der zeitlichen Verschiebung enthält die Änderungsverordnung wesentliche inhaltliche Anpassungen, die auf eine spürbare Entlastung kleiner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf Vereinfachungen entlang der gesamten Lieferkette abzielen.
Entlastungen für nachgelagerte Unternehmen
Auch für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bringt die Änderungsverordnung erhebliche Vereinfachungen.
Nach dem Grundsatz „Once only“ sollen künftig Sorgfalts- und Berichtspflichten nur denjenigen treffen, der das Produkt erstmalig auf den Europäischen Markt bringt. Der erste, diesem sogenannten Erstverkehrbringer nachgelagerte Marktteilnehmer muss somit Referenznummern und Informationen aus der vorangehenden Lieferkette nur noch aufbewahren. Alle weiteren nachgelagerten Unternehmen müssen keine Referenznummern und Informationen aus der vorangehenden Lieferkette aufbewahren. Informationen über die Abnehmer seiner Produkte oder Dienstleistungen muss hingegen auch das nachgelagerte Unternehmen für eine Dauer von fünf Jahren speichern und vorhalten. Diese Entlastungen für nachgelagerte Unternehmen gelten auch für den Export von relevanten Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nachgelagerte Marktteilnehmer, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind, müssen sich jedoch im digitalen Informationssystem gemäß Artikel 33 registrieren. (siehe den geänderten Artikel 5).
Was ist die EUDR und wen betrifft sie?
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) wurde entwickelt, um den Klimawandel zu bekämpfen, indem Entwaldung, Waldschädigung und Biodiversitätsverlust in globalen Lieferketten eingedämmt werden.
Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Der Gesetzestext in deutscher Sprache ist hier abrufbar.

