Jetzt auch in Holz – Landesbauordnung Schleswig-Holstein überarbeitet

Mit Gesetz vom 1. Oktober 2019 wurde die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO-SH) geändert. Am 25. Oktober sind die Änderungen in Kraft getreten. Die Novelle beendet zum einen die Benachteiligung des Holzbaus im mehrgeschossigen Bauen und schafft weiterhin die Voraussetzungen, zusätzlichen Wohnraum unter erleichterten Bedingungen zu schaffen, ohne das Sicherheitsniveau zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang wurden in der Landesbauordnung wichtige Erleichterungen vorgenommen, die beispielsweise das Abstandsflächenrecht, den Verzicht auf die Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen oder die Größe der Abstellräume kleiner Wohnungen betreffen.

Holz kommt als nachwachsendem Rohstoff eine immer größere Bedeutung zu. Sowohl bei mehrgeschossigen Neubauten als auch bei Aufstockungen und beim Dachgeschossausbau ist die Holzbauweise aufgrund ihrer Schnelligkeit, Flexibilität und Nachhaltigkeit die beste Wahl. Dies berücksichtigt nun auch die schleswig-holsteinische Landesbauordnung und sorgt mit den aktuellen Änderungen für die längst überfällige Gleichberechtigung der Holzbauweise.

So dürfen brennbare Baustoffe (wie z.B. Holz) nun auch für hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile also z.B. tragende Außenwände in der Gebäudeklasse 4 bzw. 5 (bis zur Hochhausgrenze max. 22m oberste genutzte Geschoßdecke) eingesetzt werden. Dabei sind natürlich sämtliche Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen der Technischen Baubestimmungen einzuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in der Gebäudeklasse 5. Wir freuen uns …..

Außerdem werden die Genehmigungsverfahren beschleunigt: Um das serielle Bauen, also die Errichtung von Gebäuden gleicher Bauart, zu vereinfachen, wurde die Typengenehmigung eingeführt. Danach kann für Gebäude, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde generell bestätigt werden, dass die Konstruktion die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhält. Typengenehmigungen können auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. Die Geltungsdauer der Typengenehmigung auf fünf Jahre begrenzt mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Typengenehmigungen anderer Länder können von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden. Die Typengenehmigung umfasst nur die typisierte Baukonstruktion. Deshalb muss darüber hinaus in jedem Einzelfall eine grundstücksbezogene Baugenehmigung für eingeholt werden, sofern das Vorhaben nicht von der Genehmigungsfreistellung nach § 68 erfasst ist.

Alle Neuregelungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein im Überblick:
1. Erleichterung der Aufstockung und des Dachgeschossausbaus zur Schaffung von Wohnraum, indem
a) im Abstandflächenrecht (§ 6 Absatz 9 und 10 LBO) sowie bei der Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen (§ 40 Absatz 4 Satz 1 LBO) Ausnahmen vorgesehen und
b) damit einhergehende Abweichungen zur Vermeidung von unzumutbaren Kostensteigerungen generell privilegiert werden (§ 71 Absatz 1 Satz 2 LBO),
dies unter Wahrung der Standsicherheit und des Brandschutzes.
2. Erleichterung des Holzbaus unter den Voraussetzungen einer in den Gremien der Bauministerkonferenz zu erarbeitenden Holzbaurichtlinie (§ 27 Absatz 2 Satz 5 und 6 LBO).
3. Reduzierung der Mindestfläche für Abstellräume in kleinen Wohnungen (unter 50 m² nutzbarer Grundfläche) auf 3,5 m² (bisher 6 m²; § 49 Absatz 2 Satz 1 LBO); für Wohnungen über 50 m² bleibt es bei 6 m² Abstellraum,
4. Erweiterung der Möglichkeiten des Bauens ohne Baugenehmigung. Der Geltungsbereich der Genehmigungsfreistellung (§ 68 Absatz 1 Satz 1 LBO) wird um die Gebäudeklassen 4 und 5 erweitert. Damit können in Gebieten mit qualifiziertem Bebauungsplan Gebäude bis zur Hochhausgrenze auch ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist.
5. Einführung der Typengenehmigung (§ 73a LBO). Danach kann für Gebäude, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde generell bestätigt werden, dass die Konstruktion die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhält. Das Bauordnungsrecht ist dann, was den Umfang der Typengenehmigung angeht, nicht mehr in jedem Einzelfall zu prüfen.
6. Klarstellung, dass die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verfahrensfrei gestellt wird (§ 63 Absatz 1 Nr. 15 Buchst. B LBO).
7. Anpassung des Bauproduktenrechts an das EU-Recht.

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