Erlasse des Bundes zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien

Quelle: Adobe Stock

Vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs haben Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesverkehrsminister Volker Wissing einen Erlass veröffentlicht, mit dem das Thema Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden soll.
Der Erlass des Bundes ermöglicht in der gegenwärtigen Krisensituation die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel, mit der Preissprünge während eines Bauprojekts aufgefangen werden sollen. Bislang lehnen nämlich viele Vergabestellen die Einbeziehung der Gleitklausel in Verträge ab, da in den einschlägigen Baukostenindizes noch keine Veränderungen festzustellen sind. Dieses Problem wird durch den neuen Erlass behoben.

Es werden Baustoffgruppen bestimmt, für die ab sofort ohne weitere Voraussetzungen (Indexänderungen) Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden müssen. Dazu zählen:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Der zeitliche Mindestabstand zwischen Angebotsabgabe und Baufertigstellung als Voraussetzung der Preisgleitung wird von bislang sechs Monaten auf einen Monat verkürzt. Der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffs muss mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme betragen.

Läuft das jeweilige Vergabeverfahren bereits, dann sind die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen, wenn die Angebote noch nicht geöffnet sind. Ist die Angebotseröffnung schon erfolgt, dann ist das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

Für den Fall, dass der Zuschlag bereits erfolgt ist, werden die Voraussetzungen der nachträglichen Vereinbarung einer Stoffpreisklausel und der rechtlichen Instrumente (z.B. Verlängerung von Vertragslaufzeiten im Sinne von § 6 VOB/B oder Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB) präzisiert, mit welchen auf die Auswirkungen der Lieferengpässe und der Preissteigerungen auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses angemessen reagiert werden kann.

Weiterhin sind die Ausführungsfristen an die aktuelle Situation anzupassen.

Die Regelungen sind am 25. März 2022 in Kraft getreten und sind zunächst befristet bis zum 30. Juni 2022. Sie gelten unmittelbar nur für Bauvorhaben der Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau. 

Hier können Sie den kompletten Erlass lesen.

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