Fallstricke bei Dämmstoffen

Für die Wahl des geeigneten Dämmstoffes gibt es unterschiedliche Materialien für vielfältige Anwendungen in und an Gebäuden. Eines der wesentlichen Auswahlkriterien für den Dämmstoff ist die Wärmeleitfähigkeit. Genau hier fängt das Problem an.

In der Baupraxis war es bislang üblich, dass in Ausschreibungen und Bestellungen einheitlich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit für Dämmstoffe angegeben war. Dieser war in Verbindung mit der Ü-Kennzeichnung als Bemessungswert auf den Etiketten der Dämmstoffprodukte ausgewiesen.

Aufgrund eines EuGH-Urteils und der daraus folgenden Überarbeitung der DIN 4108-4 (Neufassung von 2017-03) werden nun sowohl die Nennwerte als auch die dazu ermittelten Bemessungswerte aufgelistet. Künftig ist davon auszugehen, dass die Dämmstoffhersteller entweder beide Werte oder ausschließlich den Nennwert auf den Produkten ausweisen.

Dies birgt nun Fallstricke und Missverständnisse in Ausschreibung, Bestellung, Einbau usw.

Der Nennwert ist der Wert, den die Dämmstoffhersteller im Rahmen der europäischen CE-Kennzeichnung für ihre Produkte deklarieren. Dabei handelt es sich um eine statistische Kennzahl: Der Hersteller darf für seine Dämmstoffe einen bestimmten Nennwert deklarieren, wenn dieser bei mindestens 90% der Produktionsmenge erreicht wird. Aber der Nennwert darf hierzulande für viele bauphysikalische Berechnungen nicht verwendet werden. So z.B. für den Wärmeschutznachweis eines Gebäudes nach der Energieeinsparverordnung – EnEV. Stattdessen ist hier der Bemessungswert anzusetzen. Die Bemessungswerte errechnen sich aus einem Zuschlagswert zu den Nennwerten. Diese Zuschläge von 3 %, 5 %, 10 %, 20 % bzw. 23 % regelt je nach Dämmstofftyp ebenfalls die DIN 4108.

Daher ist es zukünftig wichtig, dass der Planer in Ausschreibungen den Nennwert der Wärmeleitfähigkeit aus der Berechnung des Energienachweises übernimmt und der Unternehmer Dämmstoffe nach dem Nennwert bestellt. Der Bemessungswert wird künftig nur noch in den Berechnungsunterlagen enthalten sein, wie dies bei bautechnischen Nachweisen üblich ist.

Abschließend der Hinweis, dass die Bemessungswerte ausschließlich für Deutschland gelten und in anderen europäischen Ländern unterschiedliche Regelungen vorliegen können.

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