Neue EnEV 2014: Was gilt bei Anbauten?

Neue EnEV 2014: Was gilt bei Anbauten?

EnEV Bild 2

Die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden regelt die EnEV in §9 Absatz (4) und (5). Für die alte EnEV 2009 war die Größe der hinzukommenden Nutzfläche das Hauptkriterium. Sie unterschied dabei drei Fälle: weniger als 15 m²; 15 bis 50 m²; mehr als 50 m². Egal war, ob dabei tatsächlich eine Baumaßnahme oder nur die Umnutzung vorhandener Nutzflächen von unbeheizten in beheizte erfolgte. „Weniger als 15 m²“ wurde als Bagatelle angesehen und von Anforderungen befreit. Für „15 bis 50 m²“ mussten die U-Werte eingehalten werden, die Anlage 3 in Tabelle 1 für den Einbau und die Erneuerung von Einzelbauteilen definiert. Für „mehr als 50 m²“ war wir für Neubauten ein Nachweis über das Referenzgebäudeverfahren vorgeschrieben – für den Anbau, nicht für das gesamte Gebäude.

Neues Hauptkriterium:
Wärmeerzeuger
Die neue EnEV 2014 änderte das Hauptkriterium: Es geht jetzt primär darum, ob ein Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht eingebaut wird.
Ein Wärmeerzeuger ist nicht nur ein Heizkörper, der an ein bestehendes Heizungssystem zusätzlich angeschlossen wird, sondern eine richtige Heizungsanlage, also meistens ein im Raum stehender Ofen, der mit Pellets, Scheitholz, Strom oder anderen Energieträgern Wärme erzeugt.

Fall 1: Kein Wärmeerzeuger
Der neue §9 (4) definiert zunächst einmal die Anforderungen für den Fall, dass für die hinzukommende Nutzfläche kein Wärmeerzeuger eingebaut und stattdessen ein schon vorhandenes Heizungssystem für die neu hinzukommende Nutzfläche mitbenutzt wird: Dann sind die U-Werte einzuhalten, die Anlage 3 in Tabelle 1 für den Einbau und die Erneuerung von Einzelbauteilen definiert. Die Größe der hinzukommenden Nutzfläche ist nun doch Kriterium für die Frage, ob die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten sind. Hier sind 50 m² als Grenzwert definiert: Ist die hinzukommende Fläche größer, ist der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen; ist sie kleiner, dann nicht.

Fall 2: Wärmeerzeuger
§9 (5) definiert dann die Anforderungen, wenn ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut ist – allerdings: nur für Fälle „des Absatzes 4 Satz 2“. Das bedeutet: nur wenn die neu hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m² ist. Dann ist wie für Neubauten ein Nachweis über das Referenzgebäudeverfahren notwendig – für den Anbau, nicht für das gesamte Gebäude, wobei die ab 1. Januar 2016 geltende Verschärfung der Anforderungen für Neubauten um 25 % nicht gilt, sondern hier alles auf dem Stand der EnEV 2009 bleibt. „Kreative“ Versuche, Neubauten als Anbauten zu deklarieren, dürften sich häufen.
Doch was ist bei dem Fall, dass zwar ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die hinzukommende Nutzfläche kleiner als 50 m² ist? Dazu schweigt sich die neue EnEV seltsamerweise aus. Obwohl sich die Textmenge der Absätze (4) und (5) ungefähr verdreifacht hat, gibt es hier nun eine Definitionslücke. Man kann hier momentan nur spekulieren sowie auf die amtliche Auslegung der EnEV und den Kommentar des Beuth-Verlags warten. Bei Redaktionsschluss war noch keiner von beiden veröffentlicht.

 

Lesefassung der EnEV
www.bbsr-energieeinsparung.de
-> EnEV
-> EnEV 2013

Auslegungen zu EnEV
www.bbsr-energieeinsparung.de
-> EnEV
-> Auslegungen

Aktuelle Infos zur EnEV
www.enev-online.de

 

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